Im
vorherigen Post hatte ich auf die Verbreitung von Schusswaffen als
Sicherheitsrisiko auch in Süderelbe und Harburg hingewiesen.
Natürlich ist die Genehmigung und das Führen von Waffen in vielen gesetzlichen Regelungen und
Ausführungsvorschriften detailliert festgelegt.
So sind die
vom HVV beauftragten Bewachungskräfte berechtigt, Waffen zu tragen . Der Zoll ebenfalls.
Bei
den Sportschützen und Brauchtumsschützen gibt es detaillierte Regelungen für
den Erwerb und die Benutzung von Schusswaffen.
Noch
spannender wird die Frage, wenn wir die Möglichkeiten des Bewachungsgewerbes
nach Waffengesetz(§8, 4, 14, 16, 28) und Gewerbeordnung (§34a) einbeziehen.
Diesen ist unter Bedingungen erlaubt, Mitarbeiter mit Waffen auszustatten, die
entsprechende Arbeitsaufträge wahrzunehmen und bestimmte persönliche
Bedingungen erfüllen.
Knapp
zusammengefasst: Erlaubnisse gibt es für den Personenschutz und die Bewachung
von Anlagen, Schiffen etc.
Ob diese Waffen und ihr dienstlicher Einsatz ordnungsgemäß überprüft werden?Müssen die Bedingungen für das Führen von Waffen und die Anforderungn an
die Seriösität der Firmen verschärft werden oder ist gerade hier alles
in Ordnung?
Auch
Taxifahrer können Waffen beantragen und mitführen.
Es
scheinen für die Genehmigung und
Überprüfung nicht unerhebliche Ermessensspielräume zu bestehen.
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