Montag, 2. April 2018

Sicherheitslage in Süderelbe und Harburg: Waffen des privaten Sicherheitsgewerbes

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Im vorherigen Post hatte ich auf die Verbreitung von Schusswaffen als Sicherheitsrisiko auch in Süderelbe und Harburg hingewiesen.
Natürlich ist die Genehmigung und das Führen von Waffen in vielen  gesetzlichen Regelungen und Ausführungsvorschriften detailliert festgelegt. 
So sind die vom HVV beauftragten Bewachungskräfte berechtigt,  Waffen zu tragen . Der Zoll ebenfalls.
Bei den Sportschützen und Brauchtumsschützen gibt es detaillierte Regelungen für den Erwerb und die Benutzung von Schusswaffen.
Noch spannender wird die Frage, wenn wir die Möglichkeiten des Bewachungsgewerbes nach Waffengesetz(§8, 4, 14, 16, 28) und Gewerbeordnung (§34a) einbeziehen. Diesen ist unter Bedingungen erlaubt, Mitarbeiter mit Waffen auszustatten, die entsprechende Arbeitsaufträge wahrzunehmen und bestimmte persönliche Bedingungen erfüllen.
Knapp zusammengefasst: Erlaubnisse gibt es für den Personenschutz und die Bewachung von Anlagen, Schiffen etc. 
Ob diese Waffen  und ihr dienstlicher Einsatz ordnungsgemäß überprüft werden?Müssen die Bedingungen für das Führen von Waffen und die Anforderungn an die Seriösität der Firmen verschärft werden oder ist gerade hier alles in Ordnung?
Auch Taxifahrer können Waffen beantragen und mitführen.
Es scheinen für die Genehmigung  und Überprüfung nicht unerhebliche Ermessensspielräume zu bestehen.

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