Viele
Eigentumswohnungen und
Terrassenwohnungen werden als Gemeineigentum angeboten. Das bedeutet im
Wesentlichen, dass alle gemeinsamen Belange nach dem Gemeineigentumsgesetz von
der Gemeinschaft der Eigentümer zu regeln, zu beschließen und zu bezahlen sind.
Das
können sein: ein gemeinsamer Spielplatz, gemeinsame Gartenanlagen, eine
Garagenanlage, die gemeinsamen Anlagen für die Entsorgung von Müll oder das gemeinsame Schwimmbad.
Dies
alles führt zu einer gewissen Abhängigkeit von den übrigen Eigentümern. Das
kann schon allein bei einer Garagenanlage für genügend Ärger sorgen. Richtig
schön wird es allerdings erst, wenn die Terrasse eines Eigentümers eine Leckage aufweist, und die
Terrasse wie häufig das Dach der darunterliegenden Terrassenwohnung ist.
Ein
Problem: Man hat in der Regel keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der
Eigentümergemeinschaft. Selbst wenn dies am Anfang der Fall sein sollte, Zuzüge kann man kaum beeinflussen , es sei denn, sie können Freunde, Bekannte oder Teile einer Großfamilie dazu veranlassen , angebotene
Wohnungen zu erwerben.
Nun zur Zusammensetzung der Eigentümer: Es gibt zweifellos Berufsgruppen , die schon durch
ihre berufliche Sozialisation Schlimmes erwarten lassen: Inhaber von Inkassobüros,
die oberen Chargen von Sicherheitsdiensten, Unternehmensberater, die ihr
ganzes Leben lang Arbeitsplätze wegrationalisiert haben u.a. Das Gemeineigentumsgesetz bietet für findige Köpfe
ungeahnte Möglichkeiten, Ärger zu machen.
Es gibt in Hamburg und dem Umland Wohnsiedlungen, in denen die Eigentümer eine Garagenanlage und/oder Spielplatzflächen gemeinsam besitzen, nicht aber mit ihren Häusern in Gemeineigentum miteinander verbunden sind.
Diese Verbindung ist an sich eher harmlos. Eines Tages können diesen Eigentümern jedoch Schreiben
ins Haus flattern, die allen mitteilen, dass Nachbarn eine Zwangsversteigerung in
Aussicht haben. Alle werden
wunderbar über den Verlauf auf dem Laufenden gehalten. Alle 20 oder 30 Eigentümer dürfen
die Wert-Gutachten für die Zwangsversteigerung beim Zwangsversteigerungsgericht einsehen. Ob dieses Verfahren datenschutzrechtlich einwandfrei ist, müsste geprüft werden.
Einleuchten würde dies Verfahren dann eher, wenn die Eigentümergemeinschaft die Häuser oder Terassenwohnungen einschließt. In diesem Fall spricht einiges für eine entsprechende Information.
Einleuchten würde dies Verfahren dann eher, wenn die Eigentümergemeinschaft die Häuser oder Terassenwohnungen einschließt. In diesem Fall spricht einiges für eine entsprechende Information.
Hier
wäre ein Datenschutzbeauftragter gefordert, der die realen
Probleme der Bürger u.a. aufgrund des Gemeineigentumsgesetzes und seiner
Auslegung aufgreift.
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