Mittwoch, 22. August 2018

Kein Kauf in Gemeineigentum?


Viele Eigentumswohnungen und  Terrassenwohnungen werden als Gemeineigentum angeboten. Das bedeutet im Wesentlichen, dass alle gemeinsamen Belange nach dem Gemeineigentumsgesetz von der Gemeinschaft der Eigentümer zu regeln, zu beschließen und zu bezahlen sind.
Das können sein: ein gemeinsamer Spielplatz, gemeinsame Gartenanlagen, eine Garagenanlage, die gemeinsamen Anlagen für die Entsorgung von Müll  oder das gemeinsame Schwimmbad.
Dies alles führt zu einer gewissen Abhängigkeit von den übrigen Eigentümern. Das kann schon allein bei einer Garagenanlage für genügend Ärger sorgen. Richtig schön wird es allerdings erst, wenn die Terrasse eines  Eigentümers eine Leckage aufweist, und die Terrasse wie häufig das Dach der darunterliegenden Terrassenwohnung ist.
Ein Problem: Man hat in der Regel keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft. Selbst wenn dies am Anfang der Fall sein sollte, Zuzüge kann man kaum beeinflussen , es sei denn, sie können Freunde, Bekannte  oder Teile einer Großfamilie dazu veranlassen , angebotene Wohnungen  zu erwerben.
Nun zur Zusammensetzung der Eigentümer: Es gibt zweifellos Berufsgruppen , die schon durch ihre berufliche Sozialisation Schlimmes erwarten lassen: Inhaber von Inkassobüros, die oberen Chargen von Sicherheitsdiensten, Unternehmensberater, die ihr ganzes Leben lang Arbeitsplätze wegrationalisiert haben  u.a.  Das Gemeineigentumsgesetz bietet für findige Köpfe ungeahnte Möglichkeiten, Ärger zu machen.
Es gibt in Hamburg und dem Umland Wohnsiedlungen, in denen die Eigentümer  eine Garagenanlage und/oder Spielplatzflächen gemeinsam besitzen, nicht aber mit ihren Häusern in Gemeineigentum miteinander verbunden sind. Diese Verbindung ist an sich eher harmlos.  Eines Tages können diesen Eigentümern jedoch  Schreiben ins Haus flattern, die allen mitteilen, dass  Nachbarn eine Zwangsversteigerung in Aussicht haben. Alle werden wunderbar über den Verlauf auf dem Laufenden gehalten. Alle 20 oder 30 Eigentümer dürfen  die Wert-Gutachten für die Zwangsversteigerung  beim Zwangsversteigerungsgericht einsehen. Ob dieses Verfahren datenschutzrechtlich einwandfrei ist, müsste geprüft werden.
Einleuchten würde dies  Verfahren   dann eher, wenn die Eigentümergemeinschaft die Häuser oder Terassenwohnungen einschließt. In diesem Fall spricht einiges für eine entsprechende Information.

Hier wäre  ein Datenschutzbeauftragter gefordert, der die realen Probleme der Bürger u.a. aufgrund des Gemeineigentumsgesetzes und seiner Auslegung aufgreift.

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